Füll Gut GmbH

Geschäftsführer: Wolfgang Trautwein
Am Bogen 18, D-67593 Westhofen
06734 / 9420 – 75 oder 0171 77 38 034
info@fuellgut.de
Amtsgericht Mainz HRB 49318

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Füll Gut GmbH für den Einkauf von Waren (AGB Einkauf – Stand: 28.August 2020)

    1. Geltungsbereich

Verträge mit der Füll Gut GmbH über den Einkauf von Waren werden ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf Waren (i. F. „AGB-Einkauf“) mit der

Füll Gut GmbH
Am Bogen 18
D-67593 Westhofen
Telefon: +49 (0) 67 34 / 94 20 – 75
Email: info@füllgut.de
Homepage: http://www.füllgut.de/
Registergericht: Amtsgericht Mainz
Handelsregisternummer: HRB 49318
Geschäftsführer: Wolfgang Trautwein
Ust.-ID-Nr.: DE 328 488 652

abgeschlossen.

Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB-Einkauf abweichende Bedingungen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Füll Gut GmbH; die vorliegenden AGB Einkauf gelten auch dann, wenn die Füll Gut GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden abweichenden Bedingungen ankauft.

 

  • Die vorliegenden AGB-Einkauf gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 BGB, wenn und soweit der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört.

 

  • Die vorliegenden AGB-Einkauf gelten in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung, soweit nicht anders vereinbart auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.

 

Die AGB-Einkauf gelten in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. Diese ist auf der Webseite der Füll Gut GmbH (http://www.füllgut.de/) abrufbar und steht auf Deutsch zur Verfügung.

 

  • Im elektronischen Geschäftsverkehr durch die Füll Gut GmbH versandte Erklärungen wie Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

 

  1. Vertragsschluss
    • Der Verkäufer kann einen Antrag in Ermangelung einer anderen Regelung oder Bezeichnung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen. Weicht eine Auftragsbestätigung von einer Bestellung der Füll Gut GmbH ab, so ist die Füll Gut GmbH nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.

 

  • Im elektronischen Geschäftsverkehr stellt eine bloße Bestätigung des Zugangs elektronischer Erklärungen per E-Mail keine Willenserklärung der Füll Gut BmH dar.

 

  • An allen im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschluss dem Verkäufer/Kommissionär überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Prozessbeschreibungen etc. behält sich die Füll Gut GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, – es sei denn, die Füll Gut GmbH hat dazu dem Verkäufer/Kommissionär ihre Zustimmung ausdrücklich schriftlich erteilt.

Soweit es zwischen einem Verkäufer und der Füll Gut GmbH innerhalb der Frist von zwei Wochen zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Füll Gut GmH zurückzusenden.

 

  1. Preise – Zahlungsbedingungen
    • Preise verstehen sich in Euro, soweit nicht anders angegeben.

 

  • Bezahlung erfolgt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Eingang von Ware und Rechnung bei der von der Füll Gut GmbHangegebenen Eingangs-, Empfangs- oder Verwendungsstelle oder bei dem von ihr benannten Abfüller oder Empfänger.

 

  • Aufrechnungsrechte stehen dem Verkäufer gegen die Füll Gut GmH nur zu, soweit die Gegenansprüche des Verkäufers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Füll Gut GmbH schriftlich anerkannt worden sind; gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

Außerdem ist ein Verkäufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Füll Gut GmbH nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferung – Gefahrtragung – Lieferverzug
    • Ab Vertragsabschluss erfolgen Lagerung sowie Lieferung jeweils auf Gefahr des Verkäufers.

 

  • Bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen mit dem Eingang von Ware und Rechnung bei der von der Füll Gut GmbH angegebenen Eingangs-, Empfangs- oder Verwendungsstelle auf die Füll Gut GmbH oder bei dem von ihr benannten Abfüller oder Empfänger über. Diese ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Geschäftssitz der Füll Gut GmbH gemäß 9.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen eine exakte Kennzeichnung anzugeben, die es der Füll Gut GmbH ermöglicht, eine verzögerungsfreie Bearbeitung der Lieferung vorzunehmen. Unterlässt er dies, sind Verzögerungen infolge dessen nicht von der Füll Gut GmbH zu vertreten.

 

  • Die Lieferung erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, für die Füll Gut GmbH frei Haus, einschließlich Verpackung und beinhaltet auch unentgeltlich alle zugehörigen Dokumente zum endgültigen Verbleib bei der Füll Gut GmH. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung durch die Füll Gut GmbH bedarf besonderer Vereinbarung.

 

  • Ein in der Bestellung angegebener Liefertermin ist bindend.

 

  • Ist umgehende Lieferung der Ware vereinbart, so hat die Lieferung so rasch zu erfolgen, wie es die Fertigstellung des Auftrages und die Versandgelegenheit gestatten.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Füll Gut GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann (z.B. Kälte, Hitze, welche den Wein gefährden können).

 

  • Ist bei einem Geschäft vereinbart, dass die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erfolgen hat, so hat Füll Gut GmbH das Recht zu wählen, wann der Verkäufer/Kommissionär innerhalb des Zeitraums die Ware liefert.

 

  • Ist der Füll Gut GmbH auf „Abruf“ verkauft worden, so kann sie die Ware nach ihrer Wahl vom Verkäufer beziehen, jedoch muss der Abruf innerhalb von drei Monaten erfolgt sein. Der Bezug ist acht Tage vorher anzukündigen.

 

  • Ist der Füll Gut GmbH auf „Abruf“ innerhalb eines gewissen Zeitraumes verkauft, so kann sie die Ware in dieser Zeit nach ihrer Wahl beim Verkäufer

 

  • Bei Nichteinhaltung der geltenden Lieferfrist aus Gründen, die in der Risikosphäre des Lieferanten liegen, kann die Füll Gut GmbH eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1 % des Lieferwertes geltend machen. Die Entschädigung ist bis zur Höhe von insgesamt 5 % vom Wert der Auftragssumme begrenzt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, der Füll Gut GmbH nachzuweisen, dass ihr infolge der Verzögerung kein oder ein nur geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Füll Gut GmbH vorbehalten, soweit sie nachweist, dass ihr aus der Verzögerung durch den Lieferanten ein tatsächlich höherer Schaden entstanden ist.

 

  • Das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und zurückzutreten, bleibt unberührt. Verlangt die Füll Gut GmbH Schadenersatz statt der Leistung, hat der Lieferant die Möglichkeit ihr nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

  1. Mängelhaftung
    • Angelieferte Sachen und Gegenstände sind von der Füll Gut GmbH nur entgegenzunehmen, wenn sie keinerlei Beanstandungen aufweisen.

 

  • Die Füll Gut GmbH ist gegenüber dem Verkäufer/Kommissionär verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang von Ware und Rechnung i. S. v. Punkt 4.2 bei der von der Füll Gut GmbH angegebenen Eingangs-, Empfangs- oder Verwendungsstelle oder bei dem von ihr benannten Abfüller oder Empfänger auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang im vorstehenden Sinne dem Lieferanten zugeht. Das Abladen von LKW etc. gilt nicht bereits als rügelose Annahme der Ware durch die Füll Gut GmbH, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

Sämtliche vorstehenden Absätze des 5.2 gelten entsprechend für jede zulässige Teil- oder Sukzessivlieferung an die Füll Gut GmbH nachgelieferte Waren.

 

  • Die Füll Gut GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, soweit entweder eine § 637 BGB entsprechende Situation vorliegt oder, soweit dies erforderlich ist, um eine infolge eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels bestehende Gefährdung der Betriebssicherheit abzuwenden.

 

  • Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Regelungen der §§ 445b BGB oder § 478 Abs. 2 BGB entgegenstehen.

 

  • Die übrigen zwingenden gesetzlichen Regelungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

 

 

  1. Vertragsdurchführung/Zusicherung

Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Eingangs der Ware i. S. v. Punkt 4.2 bei der von der Füll Gut GmbH angegebenen Eingangs-, Empfangs- oder Verwendungsstelle oder bei dem von ihr benannten Abfüller oder Empfänger den geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den wein- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowohl der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als auch der Europäischen Union (EU) entspricht.

 

Darüber hinaus sichert der Verkäufer für den oben genannten Zeitpunkt ausdrücklich zu, dass die von ihm verkaufte Ware gemäß der VO (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel in der jeweils gültigen Fassung keine gentechnisch veränderten Organismen /Rohstoffe enthält noch aus Organismen/Rohstoffen besteht noch bei ihrer Herstellung Organismen/Rohstoffe eingesetzt werden noch vollständig oder teilweise aus gentechnisch veränderten Organismen abgeleitet ist.

 

Dies gilt für den oben genannten Zeitpunkt ebenfalls für alle Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe.

 

Darüber hinaus sichert der Verkäufer für den oben genannten Zeitpunkt ausdrücklich zu, dass die von ihm gelieferte Ware in Bezug auf Bezeichnung, Herstellung, Beschaffenheit bzw. Beschaffenheitsvorschriften (Beispiel: Die zur Herstellung von Beerenauslesen und Trockenbeerenauslese verwendeten Trauben müssen von Hand gelesen worden sein) entspricht.

 

Der Verkäufer sichert für den oben genannten Zeitpunkt ferner zu, dass er ihn etwaig als Winzer treffende Dokumentationspflichten des europäischen Rechts (VO (EU) 1308/2013 v. 17.12.2013 und Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission v. 11.12.2017) ebenso einhält wie das Weingesetz, die dazugehörige Weinüberwachungsverordnung und weitere Ausführungsregelungen der einschlägigen Landesregierung zur Führung des Weinbuchs, des Herbstbuches und weiterer Pflichten für das Rechnungswesen bzw. die Buchführung der Gewerbetreibenden.

 

  1. Eigentumsvorbehaltssicherung – Verarbeitung – Weiterveräußerung

7.1     Der Lieferant ist verpflichtet, der Füll Gut GmbH schriftlich vor der Lieferung anzuzeigen, wenn Ware unter dem Vorbehalt des Eigentums geliefert wird.

 

7.2     Ist der Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß angezeigt worden, so gestattet der Lieferant der Füll Gut GmbH vor Übergang des Eigentums im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die eingegangene Ware zu verfügen.

 

Die Füll Gut GmbH ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne Einschränkungen und ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt.

Dies gilt auch, wenn Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Bearbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert wird oder wenn Vorbehaltsware von der Füll Gut GmbH– nach Verarbeitung, Bearbeitung, Verschnitt, Abfüllung – zusammen mit nicht dem Verkäufer/Kommissionär gehörender Ware veräußert wird.

 

Der Verkäufer kann verlangen, dass die Füll Gut GmbH ihm alle zu den Geschäftsvorgängen zugehörigen Unterlagen aushändigt.

 

7.3     Wird die Ware von der Füll Gut GmbH vor Eigentumsübergang mit anderen Sachen oder Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist die Füll Gut GmbH verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen, soweit die Hauptsache ihr gehört.

 

Bei Verarbeitung von Ware, auf der ein Eigentumsvorbehalt ruht, insbesondere zu Wein, Sekt, Wermut, Weinbrand, Essig oder weinhaltigen Getränken, entstehen für Leistungen daraus entsprechende Verpflichtungen für den Eigentümer.

 

Bei der Verarbeitung, Bearbeitung, dem Verschnitt oder der Abfüllung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem dem Verkäufer gehörenden Weinen, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung Bearbeitung des Verschnittes oder der Abfüllung zu.

 

Erwirbt die Füll Gut GmbH das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass die Füll Gut GmbH dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten, verschnittenen oder abgefüllten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese gegen angemessenes Entgelt für den Verkäufer verwahrt.

 

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Füll Gut GmbH insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Füll Gut GmbH

 

  1. Datenschutz – Verschwiegenheit
    • Sämtliche vom Verkäufer der Füll Gut GmbH mitgeteilten personenbezogenen Daten, (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefon Nr., Telefax Nr., Bankverbindung, Kreditkarten Nr.) wird die Füll Gut GmbH ausschließlich gem. den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwerten.

 

  • Personenbezogene Daten werden von der Füll Gut GmbH ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Verkäufer und der Füll Gut GmbH abgeschlossenen Verträge verwendet.

Eine darüberhinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten durch die Füll Gut GmbH u.a. zum Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Verkäufers.

 

  • Die Parteien vereinbaren die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Vertragsinhalte sowie über die bei der Vorbereitung, Durchführung oder Erfüllung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge gegenüber unbefugten Dritten.

 

  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
    • Beide Parteien unterwerfen sich für von der Füll Gut GmbH als Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs (HGB) abgeschlossene Verträge und zugehöriger Rechtsgeschäfte hiermit unwiderruflich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland, vorausgesetzt, der Verkäufer ist ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Füll Gut GmbH (67593 Westhofen) Gerichtsstand. Die Füll Gut GmbH ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

 

  • Sofern sich vertraglich nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Füll Gut GmbH (67593 Westhofen) Erfüllungsort.

 

  • Diese Bedingungen treten am 15.09.2020 in Kraft und ersetzen für danach von der Füll Gut GmbH mitabgeschlossene Verträge sämtliche vorhergehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Trauben, Maische, Most und Wein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Füll Gut GmbH Westhofen für die Lohnabfüllung von Saft, Wein und darauf basierenden alkoholischen oder alkoholfreien, stillen oder karbonisierten Getränken sowie alle damit zusammenhängende Dienstleistungen

 

§1 Geltung der Bedingungen

Verträge mit dem Auftraggeber (Kunde / Vertragspartner) nach diesen AGB werden abgeschlossen mit:

Füll Gut GmbH
Am Bogen 18
67593 Westhofen
Telefon: +49 (0) 67 34 / 94 20 – 75
E-mail: info@füllgut.de
Homepage: http://www.füllgut.de/
Registergericht: Amtsgericht Mainz
Handelsregisternummer: HRB 49318
Geschäftsführer: Wolfgang Trautwein
Ust.-ID-Nr.: DE 328 488 652

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Sie gelten ausschließlich.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn wir hätten Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis – entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos durchführen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung, soweit nicht anders vereinbart, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
  4. Die jeweils gültige Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Bearbeitung, Abfüllung und Herstellung von Trauben- und Weinprodukten ist auf unserer Webseite (http://www.füllgut.de/) abrufbar und steht auf Deutsch zur Verfügung.
  5. Im elektronischen Geschäftsverkehr versandte Erklärungen wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

§2 Angebot und Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt durch Zugang einer mit der Kundenbestellung korrespondierenden Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) zustande.
  3. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt werden.

§3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Die Preise gelten ab Füllanlage Westhofen.
  2. Die Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich genannt ist, in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich vorgeschriebener Höhe.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum nach 14 Tagen fällig.

§4 Zahlung

  1. Bei Verzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszinssatz nach §247 HGB fällig. Wir sind berechtigt, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§5 Leistungszeit

  1. Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlich sind sie nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, beispielsweise durch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Feuer oder Überschwemmung, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
  3. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befinden wir uns im Verzug, ist eine Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit und wenn der Verzug nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auf 0,5% pro volle Woche der Verspätung, maximal aber auf 5% des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung begrenzt.
  4. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, es sei denn, eine solche ist für den Kunden nicht von Interesse.
  5. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

§6 Materialgestellung und Auftragsbearbeitung

  1. Der Kunde, der die zur Abfüllung benötigten Materialien liefert, ist für deren ordnungsgemäßen Zustand sowie die Eignung der Materialien zueinander (z.B. Verschluss zur Flasche) verantwortlich. Mit Erteilung des Füllauftrags liefert der Kunde Konformitätserklärungen für beigestellte Flaschen und Verschlüsse. Bei Anlieferung gestellter Materialien werden diese nicht auf Mängel untersucht. Sind Beanstandungen dennoch ersichtlich, teilen wir sie dem Kunden mit. Unsere Unterschrift auf dem Lieferschein gilt nicht als Vollständigkeitsbestätigung der gelieferten Materialien.
  2. Der abzufüllende Wein ist füllfertig, d.h. eiweiß- schwefel- und weinsteinstabil sowie feinfiltriert anzuliefern. Abweichungen / Behandlungsbedarf sind vor Lieferung anzuzeigen und Behandlungsmaßnahmen schriftlich zu vereinbaren. Sollte ein von uns festgestellter Filterindex negativ sein und es einer weiteren Filtration bedürfen, so geht diese zulasten des Auftraggebers zu unseren Bedingungen.
  3. Alkoholfreie Weine oder hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Instabilität ähnlich zu beurteilenden Produkten sind nicht später als 3 Tage nach deren Herstellung, Säfte nicht später als 3 Tage nach Entschwefelung oder Entnahme aus sterilen Tanks, spätestens einen Tag vor einem fix vereinbarten Fülltermin mit einer Temperatur von maximal 8 °C in nachweislich sachgerecht gereinigten Behältern anzuliefern.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Analysewerte des angelieferten Weines den weinrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Auch für die Einhaltung sonstiger Wein- und Zollrechtlicher Vorschriften ist der Kunde verantwortlich.
  5. Bei der Anlieferung des füllfertigen Weines ist der Kunde verpflichtet, ein vollständig ausgefülltes zugelassenes Geschäfts-Papier (z.B. VA-Begleitschein oder Lieferschein) vorzulegen. Ebenso sind die Weinlieferungen ausreichend zu kennzeichnen (z.B. durch Tanknummer, Bezeichnung, Menge etc.).
  6. Eine von der vereinbarten Füllmenge abweichende Liefermenge ist unbedingt vorher anzuzeigen. Die Füll Gut GmbH haftet insbesondere nicht, wenn aufgrund von Überlieferung fehlendes Trockenmaterial nicht rechtzeitig nachdisponiert werden kann. Im Falle überlieferungsbedingter Verschiebungen im Füllplan behält sich die Füll Gut GmbH vor, dem Auftraggeber dadurch entstehende zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
  7. Ebenfalls sind von dem Kunden rechtzeitig schriftliche, detaillierte Abfüllanweisungen (Füllpläne) vorzulegen, auf deren Grundlage die Abfüllung vorgenommen werden kann.

§7 Kontrollen

  1. Bei einer Lagerung des füllfertigen Weines von mehr als drei Tagen in unserem Betrieb wird beginnend mit dem vierten Tag alle drei Tage der Gehalt an freier schwefliger Säure untersucht. Soweit bei diesen Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird der Kunde von uns darüber informiert. Ihm obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen.
  2. Aus jeder Füllcharge, mindestens an jedem Fülltag wird von uns je eine Probe für eine mikrobiologische Kontrolle (Sterilkontrolle) sowie eine kleine Handelsanalyse entnommen. Zusätzliche Probeentnahmen sind möglich, sofern der Kunde dies bei Auftragserteilung wünscht. Auffälligkeiten bei der Untersuchung der Proben werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen und die Ergebnisse in jedem Fall 14 Tage aufbewahren. Alternativ kann der Kunde die Proben abholen und seinerseits eine Untersuchung veranlassen. Über das Ergebnis sind wir unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Ende der Füllung der entsprechenden Partie, zu informieren. Auf §11c wird verwiesen.

§8 Lagerung

  1. Uns obliegen Abfüllung und Bereitstellung des abgefüllten Weines. Für Abholung und Transport ist der Kunde verantwortlich. Eine Verladung kann für den Kunden vorgenommen werden. Dazu ist rechtzeitig ein detaillierter Verladeplan vorzulegen. Falls es der Kunde wünscht, kann er bzw. einer seiner Mitarbeiter die Verladung beaufsichtigen. Wir haften deshalb bei etwaigen Fehlbeladungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§11 a, b).
  2. Wird der abgefüllte Wein nicht innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Abfüllung durch den Kunden abgeholt, sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von € 0,30 pro Palette und Tag beginnend mit dem 11. Lagertag zu erheben.
  3. Für den von dem Kunden bei uns eingelagerten Wein, sowie für die sonstigen Materialien und Fertigprodukte übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch Brand, Einbruchdiebstahl oder ähnliches verursacht werden. Dem Kunden obliegt der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

§9 Abnahme

  1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungserklärung den abgefüllten Wein am Ort der Füllanlage zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist, den abgefüllten Wein abzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt er nach Fristablauf als abgenommen.

§10 Gewährleistung

  1. Über die von uns entsprechend dieser Geschäftsbedingungen durchzuführenden Kontrollen hinaus übernehmen wir keine Gewähr für die Ordnungsgemäßheit des vom Kunden zu liefernden Materials.
  2. Bei von uns anerkannten Beanstandungen hat der Kunde das Recht, auf Nachbesserung (Mängelbeseitigung). Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Minderung).
  3. Macht der Kunde Mängel geltend, so hat er uns eine umgehende Untersuchung der betroffenen Ware zu gestatten. Auch hat er uns zu gestatten, gegen Quittung eine repräsentative Menge (mindestens 1%) zur weiteren Untersuchung in unserem Hause oder in sonstigen Labors auf unsere Kosten und für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Sie ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§11 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind gegenüber uns und gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Wir haften außerhalb zwingender gesetzlicher Vorschriften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind; so haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft beruht. Sie gilt ferner nicht bei der Verletzung einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für uns bei Vertragsabschluss aufgrund der uns vom Kunden ausdrücklich mitgeteilten Umstände (z.B. risikohaltiger Vertragszweck) erkennbar war.
  3. Veranlasst der Kunde eine Verladung des abgefüllten Weines, bevor Identität und Verkehrsfähigkeit sowie mikrobiologische Stabilität durch entsprechende Analysen festgestellt werden konnte, und stellt sich die Kontrolle später als abweichend bzw. positiv heraus, haften wir nicht für in diesem Zusammenhang entstandene Kosten bzw. Schäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Möglichkeit der Untersuchung der Proben keinen Gebrauch macht oder uns nicht vor der Abholung der entsprechenden Partie, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen (§ 7b) über ein etwaiges positives Ergebnis seiner Untersuchung Mitteilung gemacht hat, später aber ein positives Ergebnis festgestellt wird.

§12 Eigentumsvorbehaltssicherung / verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem verkauften Verpackungsmaterial bis zur Bezahlung von sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller entstandenen und noch entstehenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bis zum vollständigen Eigentumserwerb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Weinkaufmanns zu behandeln.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf der Ware entstandenen Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich MwSt. im Voraus an uns ab.

§13 Datenschutz – Verschwiegenheit

  1. Sämtliche vom Besteller uns mitgeteilten personenbezogenen Daten, (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefon Nr., Telefax Nr., Bankverbindung, Kreditkarten Nr.) werden wir ausschließlich gem. den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwerten.
  2. Personenbezogene Kundendaten werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Kunden und uns abgeschlossenen Verträge verwendet.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist D-67593 Westhofen, Deutschland.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Worms. Wir sind auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Hauptsitz des Kunden zuständig ist. Der Begriff der „Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis“ ist im weitestgehenden Sinne zu verstehen. Er umfasst beispielsweise auch Ansprüche auf Schadensersatz und/oder aus unerlaubter Handlung.
  3. Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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